Zuletzt aktualisiert: 21. Juli 2026

Hundepension eröffnen in Sachsen

Eine Hundepension eröffnen in Sachsen folgt im Kern dem Bundesrecht (§ 11 Tierschutzgesetz, Sachkunde, Zwingermaße), aber drei Dinge sind hier landesspezifisch: die Sächsische Bauordnung mit der Nutzungsänderung, das Gesetz über gefährliche Hunde mit einer besonders kurzen Rasseliste, und die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es in Sachsen ankommt. Das Bundesweite steht ausführlich im Hauptleitfaden.

Baurecht: die SächsBO und die Nutzungsänderung

Nach § 59 Sächsische Bauordnung bedürfen Bauvorhaben einer Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist, und dazu zählen Nutzungsänderungen. Die Umnutzung eines Wohnhauses zur Hundepension ist der klassische Fall: Gewerbe statt Wohnen löst neue öffentlich-rechtliche Anforderungen aus, also ist sie genehmigungspflichtig. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung nur, wenn keine anderen Anforderungen gelten, das ist bei einer Pension praktisch nie so.

Quelle: Sächsische Bauordnung (SächsBO), revosax.sachsen.de

Untere Bauaufsichtsbehörde ist Dein Landkreis oder Deine kreisfreie Stadt. In reinen Wohngebieten ist eine Pension unzulässig, realistisch sind Misch-, Dorf- und Gewerbegebiete. Eine Gewerbeanmeldung ersetzt keine Baugenehmigung, das ist die häufigste Stolperfalle. Kläre die Bebaubarkeit früh mit einer Bauvoranfrage.

Das GefHundG: nur drei gelistete Rassen

Sachsen regelt gefährliche Hunde im Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die Rasseliste steht in der Durchführungsverordnung und ist die kürzeste in Deutschland, nur drei Rassen:

  • American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander.
  • Die Vermutung der Gefährlichkeit ist durch ein amtlich anerkanntes Wesensgutachten widerlegbar.

Quelle: Durchführungsverordnung zum GefHundG (DVOGefHundG), revosax.sachsen.de

Die Haltungserlaubnis nach dem GefHundG betrifft den Halter (Mindestalter, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflicht). Ob Deine Pension bei der Aufnahme eines gelisteten Hundes selbst eine Erlaubnis braucht, ist im Gesetz nicht geregelt. Kläre das vorab mit dem zuständigen Ordnungsamt.

Die § 11-Erlaubnis in Sachsen

Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragst Du beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Deines Landkreises oder Deiner kreisfreien Stadt, so nennt sie das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz. Sachsen hat 10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte (Dresden, Leipzig, Chemnitz), also 13 zuständige Stellen. Verlangt werden Antrag, Führungszeugnis und der Sachkundenachweis, dazu eine Vor-Ort-Kontrolle.

Die Gebühr richtet sich nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis und ist als Zeitgebühr ausgestaltet: 18 Euro je angefangener Viertelstunde, mindestens 30 Euro. Der eigentliche Ablauf ist bundesweit gleich und steht im Genehmigungs-Ratgeber.

Der § 11-Antrag Schritt für Schritt

Häufige Fragen

Hat Sachsen eine Rasseliste?

Ja, aber die kürzeste in Deutschland. Die Durchführungsverordnung zum GefHundG listet nur American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen. Die Vermutung ist durch ein Wesensgutachten widerlegbar.

Welche Behörde ist in Sachsen zuständig?

Für die § 11-Erlaubnis das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Deines Landkreises oder Deiner kreisfreien Stadt. Sachsen hat 10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte, also 13 zuständige Stellen.

Was kostet die § 11-Erlaubnis in Sachsen?

Nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis wird sie als Zeitgebühr berechnet: 18 Euro je angefangener Viertelstunde, mindestens 30 Euro. Die Gesamthöhe hängt also vom Aufwand ab.

Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich mit der Zeit. Kläre Verbindliches immer mit Deinem zuständigen Veterinäramt oder einer Rechtsberatung. Wo wir Gesetze nennen, verlinken wir die Originalquelle.