Zuletzt aktualisiert: 21. Juli 2026

Hundepension: Betreuungsvertrag und Aufnahmebedingungen

Die Genehmigung ist das eine, der Alltag mit Kunden und Gasthunden das andere. Ein sauberer Betreuungsvertrag für die Hundepension, klare Aufnahmebedingungen und die richtige Impf-Policy schützen Dich vor genau den Konflikten, die im Betrieb wirklich teuer werden. Dieser Ratgeber zeigt, was rechtlich zählt, was Du üblicherweise selbst regelst und welche Hunde Du besser nicht aufnimmst. Er ersetzt keine Rechtsberatung, sondern gibt Dir die Landkarte.

Der Betreuungsvertrag: was reingehört

Für den Betreuungsvertrag einer Hundepension gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinhalte, Du gestaltest ihn im Rahmen der Vertragsfreiheit. Rechtlich wird er in der Regel als entgeltlicher Verwahrungsvertrag eingeordnet (§ 688 BGB), aus dem Deine Obhutspflicht für den Hund folgt. Der Deutsche Tierschutzbund empfiehlt einen schriftlichen Vertrag ausdrücklich. Üblich sind diese Bausteine:

  • Angaben zu Hund und Halter: Rasse, Alter, Gewicht, Geschlecht, Kastrationsstatus, Erkrankungen und Allergien, Medikamente, Futter, Verhaltensbesonderheiten, Verträglichkeit, plus eine erreichbare Kontakt- oder Vertrauensperson.
  • Zahlung: viele Pensionen lassen im Voraus zahlen, spätestens bei der Übergabe.
  • Storno- und Ausfallregeln: frei verhandelbar, ein Beispiel aus der Praxis sind 20 Prozent bis eine Woche vorher, 50 Prozent bis 24 Stunden vorher.
  • Tierarzt-Vollmacht für den Notfall: die Ermächtigung, im Namen und auf Rechnung des Halters eine Tierarztpraxis zu beauftragen.
  • Regelung für den nicht abgeholten Hund: eine Frist (in der Praxis oft 3 bis 10 Tage) und was danach passiert.
  • Nachweise als Aufnahmebedingung: Impfpass und Haftpflichtversicherung des Halters.

Wer haftet, wenn etwas passiert

Das ist der Punkt, an dem viele Gründer unsicher sind, deshalb kurz und klar: Die Tierhalterhaftung des Besitzers (§ 833 BGB) bleibt bestehen, auch während der Hund bei Dir ist, das hat der BGH bestätigt (Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13). Du als Pension übernimmst vertraglich die Aufsicht und haftest als Tieraufseher (§ 834 BGB), kannst Dich aber entlasten, wenn Du die erforderliche Sorgfalt nachweist. Beides kann nebeneinander stehen. Genau darum sind zwei Dinge Pflicht: eine Betriebshaftpflicht und ein klarer Vertrag.

Quelle: BGH-Urteil zur fortbestehenden Tierhalterhaftung trotz Pensionsaufenthalt (VI ZR 372/13, Besprechung)

Welchen Impfschutz Du verlangst

Wichtig zu wissen: In Deutschland gibt es keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht für Hunde. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Tollwutimpfung nur bei Reisen über die Grenze (EU-Verordnung 576/2013). Welchen Impfschutz Du von Gasthunden verlangst, ist also Deine eigene Aufnahmebedingung, kein Gesetz. Fast alle Pensionen bestehen trotzdem auf einem lückenlosen Impfpass, aus gutem Grund: bei vielen Hunden auf engem Raum verbreiten sich Infektionen schnell.

Die Impfleitlinie der StIKo Vet unterscheidet Core- und Non-Core-Impfungen und empfiehlt für kurze Pensionsaufenthalte, den vollständigen Core-Schutz zur Aufnahmevoraussetzung zu machen. Tierpensionen werden dort ausdrücklich als Risikosituation genannt:

  • Core (jeder Hund sollte geschützt sein): Staupe, Parvovirose, Leptospirose.
  • Non-Core, aber für Pensionen empfohlen: Zwingerhusten (Bordetella und Parainfluenza), weil viel Hundekontakt genau das Risiko ist.
  • Tollwut: in Deutschland inzwischen Non-Core (Land gilt als tilgt), von vielen Pensionen aber weiter verlangt.
  • Dazu üblich: aktuelle Entwurmung und ein wirksamer Floh- und Zeckenschutz.

Quelle: Impfleitlinie für Kleintiere der StIKo Vet (bpt), Core/Non-Core und Pensionsaufenthalte

Welche Hunde Du aufnimmst, und welche nicht

Nicht jeder Hund passt in Deinen Betrieb. Wo Du die Grenze ziehst, ist überwiegend Deine unternehmerische Entscheidung, an einer Stelle greift aber Recht:

  • Listenhunde und gefährliche Hunde: Das ist Landesrecht und variiert stark, 13 der 16 Bundesländer führen Rasselisten mit unterschiedlichen Kriterien. Nimmst Du einen solchen Hund auf, bewegst Du Dich im Rahmen der Halterpflichten des jeweiligen Landes (oft Haltungserlaubnis, Wesenstest, Haftpflicht). Prüf die Landeshundegesetze und lass Dir die nötigen Nachweise zeigen.
  • Läufige Hündinnen und unkastrierte Rüden: Viele Pensionen lehnen sie ab oder nehmen sie nur mit strikter Trennung und Aufpreis auf, weil sie Unruhe in die Gruppe bringen. Beides ist gängige Praxis, kein Muss.
  • Kranke oder von Parasiten befallene Hunde: werden verbreitet ausgeschlossen, im Zweifel per tierärztlichem Attest zur Ansteckungsgefahr.

Das wichtigste Werkzeug ist der Probetag: ein Kennenlern-Termin, bevor Du verbindlich buchst. Das ist kein rechtlicher Wesenstest wie bei Listenhunden, sondern Deine informelle Einschätzung, ob der Hund in Deinen Alltag und Deine Gruppe passt.

Quelle: Überblick Landeshundegesetze und Rasselisten (tierimrecht.de)

Notfallplan und die Frage der Höchstzahl

Zwei Betriebsfragen, die im Antrag und im Alltag auftauchen:

  • Notfall und Tierarzt: Vereinbare vorab eine betreuende Tierarztpraxis und halte die Erreichbarkeit des Halters fest. Die Tierarzt-Vollmacht aus dem Vertrag greift genau dann, wenn Du den Halter im Ernstfall nicht erreichst.
  • Höchstzahl gleichzeitig betreuter Hunde: Diese Zahl setzt das Veterinäramt als Auflage in Deiner Erlaubnis fest, abhängig von Fläche und Personal. Plane realistisch, wie viele Hunde eine Person sicher betreuen kann.

Wie die Genehmigung und die Auflagen zustande kommen

Häufige Fragen

Ist ein Betreuungsvertrag für die Hundepension Pflicht?

Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht, und es gibt keine Pflichtinhalte. Der Deutsche Tierschutzbund empfiehlt einen schriftlichen Vertrag aber ausdrücklich, weil er Haftung, Storno, Zahlung und die Tierarzt-Vollmacht klar regelt. Lass ihn einmal anwaltlich prüfen.

Muss ein Hund in der Pension geimpft sein?

Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht (außer Tollwut bei Auslandsreisen). Dass ein Hund geimpft sein muss, ist Deine eigene Aufnahmebedingung. Üblich sind der Core-Schutz gegen Staupe, Parvovirose und Leptospirose sowie die Zwingerhusten-Impfung, die die StIKo Vet für Pensionen empfiehlt.

Haftet die Pension oder der Halter, wenn ein Hund beißt?

Beides ist möglich. Die Tierhalterhaftung des Besitzers (§ 833 BGB) bleibt auch während des Pensionsaufenthalts bestehen (BGH VI ZR 372/13). Du als Pension haftest zusätzlich als Tieraufseher (§ 834 BGB), kannst Dich aber durch Sorgfaltsnachweis entlasten. Deshalb sind Betriebshaftpflicht und ein klarer Vertrag unverzichtbar.

Darf ich läufige Hündinnen oder unkastrierte Rüden ablehnen?

Ja. Ob Du sie aufnimmst, ist Deine unternehmerische Entscheidung. Viele Pensionen lehnen sie ab oder nehmen sie nur mit räumlicher Trennung und Aufpreis auf. Bei Listenhunden greift zusätzlich das Landesrecht, dort brauchst Du die vorgeschriebenen Nachweise.

Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich mit der Zeit. Kläre Verbindliches immer mit Deinem zuständigen Veterinäramt oder einer Rechtsberatung. Wo wir Gesetze nennen, verlinken wir die Originalquelle.